AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der

SYSco - EDV ist Vertrauenssache

Tinschert & Gaisberger GmbH

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I. Geltung

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden oder Auftraggebers (im folgenden kurz: Kunde) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits gelten insofern nicht als Zustimmung zu von unseren Bedingungen abweichenden Vertragsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle weiteren Rechtsgeschäfte zwischen den Vertragsparteien. Individualabreden bedürfen der Schriftform und gelten nur für das jeweilige Rechtsgeschäft, ausdrücklich nicht jedoch für Folgegeschäfte. Der Kunde erklärt hiermit die Kenntnis des Inhaltes dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

II. Vertragsabschluß

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich und verstehen sich vorbehaltlich der Belieferung durch unsere Lieferanten. Ein Vertragsangebot (Bestellung) eines Kunden in welcher Form auch immer bedarf einer schriftlichen Auftragsbestätigung. Auch die Erbringung der vom Kunden beauftragten Leistungen bewirkt den Vertragsabschluss. Unsere Angebote und sonstigen Erklärungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich abgegeben oder wenn mündlich abgegeben schriftlich bestätigt werden. Werden an uns Angebote gerichtet, so ist der Anbietende eine angemessene, mindestens jedoch 8-tägige Frist ab Zugang des Angebotes daran gebunden.

 

III. Preis

Alle Preise und Nebenkosten werden, soferne nicht anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach unserer zur Zeit der Lieferung bzw Leistung geltenden Preisliste berechnet. Bei allen Dienstleistungen, z.B. Reparaturarbeiten, Organisationsberatung, Programmierung, Wartungsarbeiten, Designs für Webseiten, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw., wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung geltenden Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis bzw. Projektpreis zugrunde liegenden Zeitaufwand, der nicht vom Kunden zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Kunden gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Sollten sich die Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen in der Branche oder innerbetrieblicher Abschlüsse oder sollten sich andere, für die Kalkulation relevante Kostenstellen oder zur Leistungserstellung notwendige Kosten wie jene für Materialien, Energie, Transporte, Fremdarbeiten, Finanzierung etc. verändern, so sind wir berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen. Bei Verbrauchergeschäften gilt Pkt. III. nicht.

 

IV. Zahlungsbedingungen, Verzugszinsen

Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen spätestens zu dem in der Faktura genannten Zeitpunkt abzugs- und spesenfrei bar zu bezahlen. Wir behalten uns vor, Kunden nur gegen (Bar-)Vorauszahlung oder Nachnahme zu beliefern. Skontoabzüge bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, nach unserer Wahl den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren oder - soweit es sich nicht um ein Kreditgeschäft mit Verbrauchern handelt - unbeschadet der Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche Verzugszinsen in Höhe von 12 % p. a. zu verrechnen.

 

V. Vertragsrücktritt

Bei Annahmeverzug (Pkt. VII.) oder anderen wichtigen Gründen, wie insbesonders Konkurs des Kunden oder Konkursabweisung mangels Vermögens, sowie bei Zahlungsverzug des Kunden, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, sofern er von beiden Seiten noch nicht zur Gänze erfüllt ist. Für den Fall des Rücktrittes haben wir bei Verschulden des Kunden die Wahl, einen pauschalierten Schadenersatz von 15 % des Bruttorechnungsbetrages oder den Ersatz des tatsächlich entstandenen Schadens zu begehren. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir von allen weiteren Leistungs- und Lieferungsverpflichtungen entbunden und berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und Vorauszahlungen bzw. Sicherstellungen zu fordern oder nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Tritt der Kunde - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er seine Aufhebung, so haben wir die Wahl, auf die Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; im letzteren Fall ist der Kunde verpflichtet, nach unserer Wahl einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 15% des Bruttorechnungsbetrages oder den tatsächlich entstandenen Schaden zu bezahlen. Wir sind berechtigt, bei unvorhergesehenen technischen Schwierigkeiten, die in der Art des Auftrages liegen und seine Ausführung für uns unzumutbar machen, vom Vertrag zurückzutreten ohne dass eine Schadenersatzpflicht unsererseits eintritt.

 

VI. Mahn- und Inkassospesen

Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen, wobei er sich im speziellen verpflichtet, maximal die Vergütungen des eingeschalteten Inkassoinstitutes zu ersetzen, die sich aus der VO des BMwA über die Höchstsätze der Inkassoinstituten gebührenden Vergütungen ergeben. Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, verpflichtet sich der Kunde, pro erfolgter Mahnung einen Betrag von € 10,90 sowie für die Evidenzhaltung des Schuldverhältnisses im Mahnwesen pro Halbjahr einen Betrag von € 3,70 zu bezahlen.

 

VII. Lieferung, Gefahrtragung, Transport, Lieferort, Annahmeverzug

Die Gefahr geht in jedem Fall auch wenn wir die Übersendung der Waren an den Kunden übernommen haben auf den Kunden über, sobald die Ware unser Lager verlässt, gleiches gilt bei bereitgestellter Ware, die nicht abgerufen wird, oder wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden zurückgestellt wird. Unsere Verkaufspreise beinhalten keine Kosten für Zustellung, Montage oder Aufstellung. Auf Wunsch werden jedoch diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung von uns erbracht bzw. organisiert. Dabei werden für Transport bzw. Zustellung die tatsächlich aufgewendeten Kosten samt einem angemessenen Regiekostenaufschlag, mindestens jedoch die am Auslieferungstag geltenden oder üblichen Fracht- und Fuhrlöhne der gewählten Transportart in Rechnung gestellt. Montagearbeiten werden nach Zeitaufwand berechnet, wobei ein branchenüblicher Mannstundensatz als vereinbart gilt. Es erfolgt eine normale, für den Versand üblicherweise geeignete Verpackung. Wird eine besondere Art der Beförderung (Expresszustellung, besondere Art der Verpackung, bestimmtes Transportmittel, bestimmtes Transportunternehmen etc.) vereinbart, werden diese Leistungen gegen gesonderte Bezahlung der dadurch entstehenden Mehrkosten von uns erbracht bzw. organisiert. Wenn der Kunde nicht eine besondere Versendungsart bedungen hat, erfolgt die Auswahl derselben durch uns. Der Kunde erklärt sich schon jetzt ausdrücklich mit einem Versand durch Bahn, Spediteur, Frächter oder Post einverstanden. Erfolgt der Versand durch unseren eigen (Last-) Kraftwagen, tritt in der oben festgelegten Gefahrtragungsregel keine Änderung ein. Liegt der Ort der Lieferung oder Leistung im Ausland ist der Kunde auf eigene Kosten verpflichtet, die Ware entsprechend zu verzollen, zu versteuern und allenfalls zu versichern. Gleichzeitig hat er auf eigene Kosten sämtliche den gesetzlichen Erfordernissen entsprechenden Bewilligungen und Bestätigungen einzuholen, die für die Ausfuhr der Ware aus Österreich und die Einfuhr der Ware in den ausländischen Staat erforderlich sind, beizubringen sowie die entsprechenden Erklärungen abzugeben. Ist bei Vertragsabschluss kein Liefer-/Leistungsort vereinbart worden, sind wir berechtigt, die Lieferung/Leistung am Sitz oder an einer anderen Niederlassung des Kunden vorzunehmen. Hat der Kunde die Lieferung bzw. Leistung nicht wie vereinbart übernommen (Annahmeverzug), sind wir nach erfolgloser Nachfristsetzung berechtigt, die Ware entweder bei uns einzulagern, wofür wir eine Lagergebühr von 0,1% des Bruttorechnungsbetrages pro angefangenem Kalendertag in Rechnung stellen, oder auf Kosten und Gefahr des Kunden bei einem dazu befugten Gewerbsmanne einzulagern. Nach unserer Wahl sind wir weiters berechtigt, entweder nach Setzung einer angemessenen, mindestens 2 Wochen umfassenden Nachfrist vom Vertrag einschließlich sämtlicher weiterer Verträge zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. In letzteren Fall ist der Kunde jedenfalls zur Tragung der Kosten einer neuerlichen Zustellung in üblicher Höhe verpflichtet.

 

VIII. Lieferfrist

Zur Leistungsausführung sind wir erst dann verpflichtet, sobald der Kunde all seinen Verpflichtungen, die zur Ausführung erforderlich sind, nachgekommen ist, insbesondere alle technischen und vertraglichen Einzelheiten, Vorarbeiten und Vorbereitungsmaßnahmen erfüllt hat. Liefer- und Leistungsfristen sind nur als Zirkafristen und nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung verbindlich und verstehen sich vorbehaltlich rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfristen verlängern sich bei höherer Gewalt, z.B. Streiks, Aussperrungen, nachträgliche Materialverknappung, Import- und Exportrestriktionen oder ähnlichen unvorhersehbaren Ereignissen, die uns und unsere Zulieferanten die Lieferung nachträglich erschweren oder unmöglich machen, um den Zeitraum der Behinderung und angemessener Wiederanlauffrist. Statt Lieferung können wir auch wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurücktreten. Erklären wir uns auf schriftliches Verlangen binnen angemessener Frist nicht, so haben Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist nur ein Rücktrittsrecht, nicht jedoch einen Schadenersatzanspruch. Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben, beschränkt sich der Anspruch des Kunden jedenfalls auf den Ersatz von Verzugsschaden auf insgesamt höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferung und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

IX. Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz unseres Unternehmens.

 

X. Geringfügige Leistungsänderungen

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, gelten geringfügige oder sonstige für unsere Kunden zumutbare Änderungen unserer Leistungs- bzw. Lieferverpflichtung vorweg als genehmigt. Dies gilt insbesondere für dem Kunden zumutbare technische und gestalterische Abweichungen von Angaben in Prospekten, Katalogen, Vorentwürfen und anderen schriftlichen Unterlagen. Gleiches gilt für Modell-, Konstruktions- und Materialänderungen, die durch den technischen Fortschritt und die technische Weiterentwicklung bedingt sind.

 

XI. Gewährleistung, Untersuchungs- und Rügepflicht

Wir leisten Gewähr, dass die Vertragsprodukte nicht mit wesentlichen Mängeln, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften gehört, behaftet sind. Jede darüber hinaus gehende Gewährleistung wird ausgeschlossen. Dem Kunden ist insbesondere bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Fehler von Software unter allen Anwendungsbedingungen auszuschließen. Wir haften Folge dessen in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden und ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders hätte verhindern können. Wir gewährleisten, dass die Vertragsprodukte in von uns kommunizierten Produktinformationen allgemein zutreffend beschrieben und in diesem Rahmen grundsätzlich einsatzfähig sind. Die technischen Daten und Beschreibungen in der Produktinformation allein stellen keine Zusicherung bestimmter Eigenschaften dar. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Rechtssinne ist nur dann gegeben, wenn die jeweiligen Angaben von uns schriftlich bestätigt wurden. Wir übernehmen keine Gewähr dafür, dass die Programmfunktionen den Anforderungen des Kunden genügen bzw. in jeder Kombination mit anderen Produkten fehlerfrei zusammenarbeiten. Wir haften insbesondere nicht für wie auch immer geartete Schäden oder Folgeschäden, die aufgrund der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der von Kunden zur Verfügung gestellten Informationen oder Unterlagen auftreten. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind weiters insbesondere Mängel bzw. Schäden, die zurückzuführen sind auf betriebsbedingte Abnutzung und normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, Bedienungs- und Installationsfehler oder schuldhaftes Verhalten des Kunden, geänderte Betriebssystemkomponenten, Schnittstellen und Parameter, Verwendung ungeeigneter Organisationsmittel und Datenträger, sowie jegliche Verbrauchsteile, soweit solche vorgeschrieben sind, Betrieb mit falscher Stromart oder spannung sowie Anschluss an ungeeignete Stromquellen, Brand, Blitzschlag, Explosion oder netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, falsche oder fehlerhafte Programm-, Software- und/oder Verarbeitungsdaten, es sei denn der Kunde weist nach, dass diese Umstände nicht ursächlich für den gerügten Mangel sind. Die Gewährleistung entfällt ferner, wenn Serien-Nummer, Typbezeichnung oder ähnliche Kennzeichen entfernt oder unleserlich gemacht werden bzw. Geräte geöffnet werden. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Kunden bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch uns. Wird vom Kunde das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach Ablieferung der Ware. Gewährleist-ungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder Preisminderung. Ausgetauschte Teile gehen dabei in das unser Eigentum über. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar ist und Preisminderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Verbesserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Gewährleistungsansprüche müssen binnen eines Jahres ab Gefahrenübergang bzw. Leistungserbringung gerichtlich geltend gemacht werden. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f HGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 6 Werktagen zu untersuchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekanntzugeben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der Gewährleistungsfrist; ein darüber hinaus gehender besonderer Rückgriff des Kunden gemäß §933b ABGB wegen selbst erfüllter Gewährleistungspflichten wird ausgeschlossen. Von obigen Gewährleistungsbestimmungen unberührt richten sich soweit vom Hersteller für den Liefergegenstand eine freiwillige Garantie gegenüber dem Kunden gewährt wird (Herstellergarantie) Art und Umfang der Garantieleistung ausschließlich nach dem Inhalt der Herstellergarantie. Aus dieser kann allerdings nur der jeweilige Hersteller in Anspruch genommen werden. Alle Kosten der Verbesserung sowie die mit einem Austausch verbundenen Nebenkosten, insbesondere die Transportkosten für Ersatzstücke, für die kein begründeter Gewährleistungsanspruch besteht, trägt der Kunde. Instandsetzungs- oder Instandhaltungsarbeiten erfolgen nach unserer Wahl am Sitz unseres Unternehmens, beim Kunden oder bei einem zu benennenden Dritten. Ergibt die Überprüfung einer Mängelrüge, dass ein Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind wir berechtigt, alle Aufwendungen ersetzt zu bekommen. Die Kosten der Überprüfung und Reparatur werden nach unserem tatsächlichen Aufwand bzw. unserer Preisliste verrechnet. Sämtliche Bestimmungen des Punktes XI. gelten bei Verbrauchergeschäften nicht.

 

XII. Schadenersatz

Sämtliche Schadenersatzansprüche sind in Fällen leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Gleiches gilt für den Ersatz von Folgeschäden und Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen, Zinsverlusten. Dies gilt nicht für Personenschäden bzw. bei Verbrauchergeschäften für Schäden an zur Bearbeitung übernommenen Sachen. Das Vorliegen von leichter bzw. grober Fahrlässigkeit hat, sofern es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft handelt, der Geschädigte zu beweisen. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so beträgt die Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen ein Jahr ab Gefahrenübergang. Die in diesen Geschäftsbedingungen enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird. Vor Anschluss oder Transport von EDV-technischen Produkten bzw. vor Installation von Computerprogrammen und Wartungsarbeiten ist der Kunde verpflichtet, den auf der Computeranlage bereits bestehenden Datenbestand ausreichend zu sichern, andernfalls er für verlorengegangene Daten sowie für alle damit zusammenhängenden Schäden die Verantwortung zu tragen hat.

 

XIII. Produkthaftung

Regressforderungen im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetzes sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in unserer Sphäre verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet worden ist.

 

XIV. Besondere Bestimmungen für Firewalls

Bei der Installation, beim Betrieb oder bei der Überprüfung von Firewalls gehen wir mit größtmöglicher Sorgfalt und nach dem jeweiligen Stand der Technik vor. Gleichzeitig weisen wir jedoch darauf hin, dass absolute Sicherheit (100 %) und eine vollständige Fehlerfreiheit von Firewall-Systemen nicht gewährleistet werden kann. Unsere aus dem Titel der Gewährleistung oder des Schadenersatzes für Nachteile, die dadurch entstehen, dass beim Kunden installierte, betriebene oder überprüfte Firewall-Systeme umgangen oder außer Funktion gesetzt werden, ist deshalb ausgeschlossen.

 

XV. Eigentumsvorbehalt und dessen Geltendmachung

Alle Waren werden von uns unter Eigentumsvorbehalt geliefert und bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware - insbesondere durch Pfändungen - verpflichtet sich der Kunde, auf unser Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Ist der Kunde Verbraucher oder kein Unternehmer, zu dessen ordentlichem Geschäftsbetrieb der Handel mit den von uns erworbenen Waren gehört, darf er bis zur vollständigen Begleichung der offenen Kaufpreisforderung über die Vorbehaltsware nicht verfügen, sie insbesondere nicht verkaufen, verpfänden, verschenken oder verleihen. Der Kunde trägt das volle Risiko für die Vorbehaltsware, insbesondere für die Gefahr des Unterganges, des Verlustes oder der Verschlechterung. Zur Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sind wir berechtigt, die Geschäftsräume des Kunden zu betreten.

 

XVI. Forderungsabtretungen

Bei Lieferung unter Eigentumsvorbehalt tritt der Kunde uns schon jetzt seine Forderungen gegenüber Dritten, soweit diese durch Veräußerung oder Verarbeitung unserer Waren entstehen, bis zur endgültigen Bezahlung unserer Forderungen zahlungshalber ab. Der Kunde hat uns auf Verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in den Geschäftsbüchern, insbesondere in der offenen Posten Liste einzutragen und auf Lieferscheinen, Fakturen etc. dem Abnehmer ersichtlich zu machen. Ist der Kunde mit seinen Zahlungen uns gegenüber im Verzug, so sind die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern und hat der Kunde diese nur in unserem Namen inne. Allfällige Ansprüche gegen einen Versicherer sind in den Grenzen des § 15 Versicherungsvertragsgesetz bereits jetzt an uns abgetreten.

Forderungen gegen uns dürfen ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

XVII. Zurückbehaltung und Aufrechung

Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, so ist der Kunde bei gerechtfertigter Reklamation außer in den Fällen der Rückabwicklung nicht zur Zurückhaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttorechnungsbetrages berechtigt. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen uns zustehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Forderung von uns nicht bestritten wird oder rechtskräftig festgestellt ist.

 

XVIII. Rechtswahl, Gerichtsstand

Es gilt ausschließlich österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechtes und des österreichischen Internationalen Privatrechts wird ausdrücklich ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist Deutsch. Die Vertragsparteien vereinbaren österreichische, inländische Gerichtsbarkeit. Handelt es sich nicht um ein Verbrauchergeschäft, ist zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten grundsätzlich das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. Wir sind allerdings berechtigt, Klagen gegen Kunden auch an deren Wohn- oder Geschäftssitz zu erheben.

 

XIX. Datenschutz, Adressenänderung

Der Kunde erteilt seine Zustimmung, dass auch die uns im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen personenbezogenen Daten von uns automationsunterstützt gespeichert und verarbeitet werden. Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekannt gegebene Adresse gesendet werden.

 

XX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

Pläne, Skizzen, Entwürfe oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen und dergleichen stets unser geistiges Eigentum; der Kunde erhält daran keine wie immer gearteten Werknutzungs- oder Verwertungsrechte. Alle Urheberrechte an den vereinbarten Leistungen (Programme, Dokumentationen, etc.) stehen uns bzw. unseren Lizenzgebern zu. Der Kunde erhält ausschließlich das Recht, die Software nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ausschließlich zu eigenen Zwecken, nur für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl von Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden. Durch den gegenständlichen Vertrag wird lediglich eine Werknutzungsbewilligung erworben. Eine Verbreitung durch den Kunden ist gemäß Urheberrechtsgesetz ausgeschlossen. Durch die Mitwirkung des Kunden bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte des Kunden zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall voller Schadenersatz zu leisten ist. Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt wurden, hat uns der Kunde hinsichtlich sämtlicher Ansprüche, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urherberrechte geltend gemacht werden, völlig schad- und klaglos zu halten. Etwaige Prozesskosten sind angemessen zu bevorschussen.

 

XXI. Teilnichtigkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bedingungen unberührt und sind dann so auszulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Dies gilt auch für eventuell ergänzungsbedürftige Lücken.