Ab 1.7.2021 (ursprünglich war der 1.1.2021 geplant) wird der Versandhandel an NICHTUNTERNEHMER in anderen Mitgliedstaaten durch den EU-OSS (EU-One-Stop-Shop) neu geregelt.
1. Das gilt BIS 30.06.2021
Bis zur Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes ist die Lieferung im Ursprungsland zu versteuern. Erst bei Überschreiten der Lieferschwelle verlagert sich der Lieferort in das Bestimmungsland und macht eine Registrierung für umsatzsteuerliche Zwecke in diesem Land erforderlich.
2. Das gilt AB 1.7.2021
Mit 1.1.2021 entfallen die Lieferschwellen. Somit sind sämtliche innergemeinschaftliche Versandhandelslieferungen grundsätzlich ab dem ersten Euro im Bestimmungsland steuerbar.
3. Wo liegt nun die Erleichterung?
Um eine steuerliche Registrierung in allen Staaten, in die geliefert wird und die damit verbundenen bürokratischen Aufwendungen zu vermeiden, gibt es zukünftig das System des EU-OSS. Entscheidet sich ein Unternehmer, diese Sonderregelung zu nutzen, muss er sämtliche Umsätze, die darunterfallen, einheitlich über den EU-OSS melden. Es gilt „alles oder nichts“: Eine Beschränkung der Anwendung auf einzelne Länder oder Geschäftsfälle ist nicht möglich.
4. Registrierung im MSI
Anstelle der Registrierung in den einzelnen Mitgliedstaaten, ist nur eine Registrierung im Mitgliedstaat der Identifizierung (MSI) notwendig. Der MSI ist grundsätzlich der Staat in dem das Unternehmen seinen Sitz hat. In Österreich wird die elektronische Registrierung über Finanz Online erfolgen.
5. Abwicklung
Die Rechnung ist nach dem Recht des Mitgliedstaates der Identifizierung (zB Österreich), jedoch unter Anwendung des jeweiligen Steuersatzes der einzelnen Mitgliedsstaaten des Verbrauchs (Bestimmungsländer), auszustellen. Alle unter die Sonderregelung fallenden Umsätze, sind getrennt nach Mitgliedsstaaten und unter Angabe der anwendbaren Steuersätze und der zu entrichtenden Steuer in einer Erklärung anzugeben. Die Erklärung und Abfuhr der Steuer hat pro Kalendervierteljahr jeweils bis zum letzten Tag des Folgemonats an die Registrierungsstelle des MSI (Österreich: Finanz Online) zu erfolgen. Diese leitet die Umsatzsteuer an die jeweiligen Mitgliedstaaten weiter. Die Abgabe einer Jahreserklärung ist nicht vorgesehen.
6. Natürlich gibt es auch Ausnahmen: Kleinstunternehmer
Als Kleinstunternehmer gelten Unternehmer, deren gesamte unter diese Bestimmung fallende Entgelte für Lieferungen und sonstige Leistungen EUR 10.000,00 weder im vorangegangenen noch im laufenden Kalenderjahr übersteigen. Ein Verzicht auf diese Ausnahme ist möglich.